Recht & Ethik beim Umgang mit Forschungsdaten

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Wichtige Hinweise!

Im Zusammenhang mit Forschungsprojekten und Forschungsdaten können unterschiedliche Rechtsgebiete relevant sein. Insbesondere Fragen zum Datenschutz sowie zu ethischen und urheberrechtlichen Aspekten sollten idealerweise schon vor Beginn eines Forschungsvorhabens geklärt werden.


Die Informationen auf dieser Seite sollen Ihnen eine grobe Orientierung ermöglichen. Für rechtssichere Auskünfte ist jedoch eine Prüfung des Einzelfalls erforderlich. Wenn Sie konkrete Rechtsfragen haben, wenden Sie sich daher bitte an die angegebenen juristischen Beratungsstellen.


Neben gesetzlichen Bestimmungen sollten Forschende vor allem die Leitlinien zur guten wissenschaftlichen Praxis (GWP) beachten. In Streitfällen sollten zunächst die Ombudsstellen eingeschaltet werden. Sobald eine Partei Anwälte beauftragt, entfällt diese Möglichkeit!

Informationen und Anlaufstellen zur guten wissenschaftlichen Praxis


Allgemeine Tipps
  • Bei Projekten mit mehreren Beteiligten empfehlen wir, die gegenseitigen Nutzungsrechte an gemeinsam gewonnenen Forschungsdaten (einschließlich des Rechts zur Veröffentlichung) vorab vertraglich zu regeln.
  • Beim Arbeiten mit personenbezogenen Daten holen Sie bitte rechtzeitig die rechtskonform formulierte schriftliche Einwilligung der Betroffenen ein oder stellen Sie vor Forschungsbeginn das Vorliegen einer anderen gesetzlichen Erlaubnis (z.B. nach § 13 Nds. Datenschutzgesetz) sicher.
  • Wenn Sie Ihre Forschungsdaten zur Nachnutzung durch Dritte zur Verfügung stellen, vergeben Sie bitte eine Lizenz, in der die Nutzungsbedingungen eindeutig geregelt sind. Wir empfehlen die Verwendung von Standard-Lizenzen, wie z.B. die Creative Commons-Lizenzen.
  • Wenn Sie selbst Daten Dritter nutzen, beachten Sie ggf. die Lizenzbedingungen, unter denen die Daten zur Verfügung gestellt wurden.
  • Wenn Sie eine Forschungskooperation mit externen Partner*innen eingehen, beachten Sie bitte die "Checkliste Forschungskooperationen".

Geistiges Eigentum

Beim Erzeugen, Verarbeiten und Veröffentlichen von Forschungsdaten können sich Fragen zu Nutzungs- und Verwertungsrechten stellen. Dabei geht es unter anderem um urheberrechtliche Aspekte, aber auch gewerbliche Schutzrechte oder Geheimhaltungsabreden können eine Rolle spielen.

Das Urheberrecht betrifft das „Werk“, also eine persönliche geistige Schöpfung. Ideen und Methoden können durch Patente geschützt sein. Die reine Information ist dagegen in aller Regel nutzungs- und verwertungsrechtlich nicht schutzfähig.

Hinweis

Die Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis enthalten Bestimmungen, die über die gesetzlichen Regelungen hinausgehen, zum Beispiel in Bezug auf Quellenangaben oder die Herstellung öffentlichen Zugangs zu Forschungsergebnissen.

FAQ zum geistigen Eigentum an Forschungsdaten

  • Wer kann Nutzungs- und Verwertungsrechte an Daten beanspruchen?

    Nutzungs- und Verwertungsrechte an schutzfähigen Forschungsdaten liegen oft (aber nicht immer) zunächst bei der Person, die sie sammelt oder erzeugt. Dies ist abhängig vom Einzelfall. Es können unter Umständen auch Vorgesetzte, Mitarbeitende, Auftraggeber und Geldgeber (wie Arbeitgeber oder Förderorganisationen) solche Rechte geltend machen. Im Streitfall wären unter anderem die folgenden Fragen zu klären:

    • Handelt es sich um rechtlich schutzfähige Daten?
    • In welchem Kontext wurden die Daten gesammelt oder generiert?
    • Wurden Rohdaten von Dritten zur Verfügung gestellt und wenn ja, unter welchen Bedingungen?
    • Welche Personen waren in welcher Funktion und mit welcher dienstrechtlichen Stellung beteiligt?
    • Wer hat die Arbeiten finanziert?
    • Wurden vorab Vereinbarungen über Nutzungs- und Verwertungsrechte getroffen (z.B. Kooperationsvertrag, Fördervertrag, Arbeitsvertrag, Projektrichtlinie, Geheimhaltungsvereinbarung, Lizenzbedingungen etc.)?
    Tipp

    Aufgrund der komplexen Rechtslage sind die Unsicherheiten in vielen Fällen erheblich und rechtssichere Auskünfte entsprechend schwierig. Vermeiden Sie daher Streitfälle, indem Sie schon vor Beginn der Datenerhebung eindeutige schriftliche Vereinbarungen mit allen potenziellen Rechteinhabern treffen. Nehmen Sie dafür gerne eine Beratung durch das Justiziariat in Anspruch.

  • Welche Daten von Dritten darf ich in welcher Form nutzen?

    Das Nachnutzen von Forschungsdaten ist generell von den meisten Förderorganisationen ausdrücklich gewünscht und, wo möglich, einer Neuerhebung vorzuziehen. Achten Sie aber darauf, ob die Datengebenden Nutzungsbedingungen festgelegt haben, zum Beispiel in Form einer Lizenz. Ist das nicht der Fall, holen Sie möglichst eine schriftliche Erlaubnis der Datengebenden ein, dass Sie die Daten in der von Ihnen beabsichtigten Form verarbeiten (und ggf. auch veröffentlichen) dürfen. Selbst wenn die Daten rechtlich nicht schutzfähig sein sollten, vermeiden Sie so mögliche Streitfälle.

    In einigen Fällen ist das Einholen einer Einwilligung zur Datennutzung nicht praktikabel. Hier greifen unter Umständen urheberrechtliche Bestimmungen, die dennoch eine wissenschaftliche Nutzung ermöglichen, insbesondere im Falle des Data Minings. Auch die Datenschutzgesetze sehen bei der Forschung mit personenbezogenen Daten in bestimmten Fällen Ausnahmen vor, bei denen auf das Einholen der Einwilligung der Betroffenen verzichtet werden kann (siehe Abschnitt „Datenschutz“).

    Das Zitatrecht erlaubt es Ihnen, einzelne Passagen aus veröffentlichten fremden Werken in Ihren eigenen Arbeiten wiederzugeben, sofern Sie die Quelle korrekt angeben und sich inhaltlich mit diesen Zitaten auseinandersetzen. Achten Sie in Ihren Arbeiten auch dann auf eine korrekte Angabe der Datenquelle, wenn die Daten mit einer Lizenz versehen sind, die das nicht zwingend erfordert (z.B. CC0). Sie verstoßen ansonsten gegen die gute wissenschaftliche Praxis.

Anlaufstellen für Fragen zum geistigen Eigentum

Gesetzliche Grundlagen

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)

Weiterführende Information

BMBF: Urheberrecht in der Wissenschaft: Was Forschende und Lehrende wissen sollten
forschungsdaten.info: Urheber­recht - Von Schöpfenden und Schröpfenden und denen, die es gerne wären

Datenschutz

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, also die grundsätzlich alleinige Entscheidungsgewalt der betroffenen Person über die Erhebung und Verwendung von auf sie bezogenen Daten, hat insbesondere in Deutschland eine lange Tradition. Seit 2018 gewährleistet die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) EU-weit den Schutz personenbezogener Daten. Als „personenbezogene Daten“ gelten alle Informationen, die sich auf eine "identifizierte oder identifizierbare natürliche Person", also auf einen konkreten Menschen beziehen, zum Beispiel:

  • Name und Anschrift
  • IP-Adressen
  • individuelle Gesundheitsdaten
  • Kundennummern und alle damit verknüpften oder verknüpfbaren Informationen.

Zwar gibt es gesetzliche Regelungen, die das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einschränken. Im wissenschaftlichen Kontext ist für die Verarbeitung personenbezogener Daten aber in aller Regel eine wirksame Einverständniserklärung der Betroffenen erforderlich. Vollständig anonyme oder anonymisierte Daten, die sich nicht (mehr) auf eine bestimmte Person beziehen lassen, unterliegen dagegen nicht den Gesetzen, welche die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln.

Tipp

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie personenbezogene Daten verarbeiten oder welche rechtlichen Anforderungen Sie im Einzelnen beachten müssen, empfehlen wir die Nutzung des "interactive Virtual Assistent" von BERD@NFDI. Dieses online-Tool stellt Ihnen einfach verständliche Ja/Nein-Fragen. Auf Grundlage Ihrer Antworten erhalten Sie dann eine Einschätzung, inwieweit datenschutzrechtliche Bestimmungen für Ihr Projekt relevant sind.

FAQ zum Datenschutz

  • Gelten meine Forschungsdaten als personenbezogen?

    Daten gelten so lange als personenbezogen, wie sich ein Personenbezug (wieder)herstellen lässt, auch wenn dafür ein gewisser Aufwand erforderlich sein sollte. Pseudonymisierte Daten, bei denen zum Beispiel Klarnamen durch IDs oder Zufallsnamen ersetzt wurden, gelten somit weiterhin als personenbezogen, solange eine Schlüsselliste existiert, mit der die Pseudonyme wieder einem bestimmten Menschen zugeordnet werden könnten. Als personenbeziehbar gelten auch Kombinationen von Daten, die in ihrer Gesamtheit den Kreis der infrage kommenden Betroffenen auf wenige Individuen einschränken.

    Damit Daten als vollständig anonym - und damit nicht durch die DSGVO geschützt - gelten können, müssen sie daher so allgemein sein, dass auch solche indirekten Rückschlüsse auf natürliche Personen nahezu unmöglich sind. Insbesondere unter Zuhilfenahme computergestützter Verfahren und im Internet verfügbarer Daten lässt sich aber sehr oft auch bei scheinbar anonymen Daten eben doch ein Personenbezug herstellen. Eine dauerhaft sichere Anonymität ist in der Praxis also nur selten zu garantieren.

  • Wann darf ich mit personenbezogenen Daten forschen?

    Grundsätzlich dürfen personenbezogene Daten nur dann erhoben oder verarbeitet werden, wenn eine Einwilligung der betroffenen Person vorliegt oder die Verarbeitung anderweitig gesetzlich legitimiert ist. Einwilligungen von Betroffenen sind nur wirksam, wenn sie bestimmten Anforderungen des Datenschutzrechts genügen. Verlangt wird in jedem Fall eine sogenannte „informierte Einwilligung“ (informed consent), weil eine wirksame Einwilligung voraussetzt, dass die betroffene Person genau weiß, worin sie einwilligt. Die Stabsstelle Datenschutz unterstützt Beschäftigte der LUH gerne bei der Ausarbeitung einer Einwilligungserklärung und stellt Musterformulare zur Verfügung.

    In einigen wenigen Sonderfällen kann es ausnahmsweise möglich sein, personenbezogene Daten zu Forschungszwecken auch ohne Einwilligung der Betroffenen zu verarbeiten. Das gilt zum Beispiel bei zeitgeschichtlichen Studien über Personen des öffentlichen Lebens oder wenn das Einholen einer Einwilligung faktisch unmöglich oder extrem aufwendig wäre, gleichzeitig aber ein überragendes öffentliches Interesse an der Forschung besteht. Bevor Beschäftigte der LUH sich auf solche rechtlichen Ausnahmeregelungen berufen, sollten sie sich bitte unbedingt zuvor von der Stabsstelle Datenschutz beraten lassen!

  • Was muss ich beim Umgang mit personenbezogenen Daten beachten?

    Wenn Sie personenbezogene Daten verarbeiten, müssen Sie technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, um diese Daten angemessen vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Dazu gehören zum Beispiel Verschlüsselung, Zugangsbeschränkungen, sichere Passwörter und Schulungen des datenverarbeitenden Personals.

    Das Schutzniveau sollte dabei umso höher sein, je sensibler die Daten sind. Für bestimmte Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 der DSGVO gelten besonders strenge Anforderungen. Für öffentliche Einrichtungen des Landes Niedersachsen - und damit auch für die LUH - sind diese Anforderungen unter anderem im Niedersächsischen Datenschutzgesetz definiert (insbesondere § 17).

    Neben diesen Maßnahmen müssen Sie weitere Rechte der Betroffenen beachten, insbesondere in Bezug auf Auskunft, Berichtigung, rechtzeitige Löschung und Einschränkung der Verarbeitung. Beachten Sie auch, dass eine gegebene Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann, wodurch die betreffenden Daten dann in der Regel unverzüglich gelöscht werden müssen.

    Hinweis

    Liegt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb eines Forschungsprojekts bei der LUH, ist eine der folgenden Maßnahmen zwingend erforderlich:

Anlaufstelle für datenschutzrechtliche Fragen

Gesetzliche Grundlagen

Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG)

Handreichungen, Muster und Formulare

Auf der Seite des behördlichen Datenschutzbeauftragten im Beschäftigtenportal finden Sie alle für das Thema Datenschutz relevanten Dokumente.
Wichtig!

Bitte beachten Sie insbesondere das "Merkblatt zum Datenschutz in der Forschung"!

Das Service-Team Forschungsdaten bietet einen Selbstlernkurs zum Umgang mit personenbezogenen Forschungsdaten an.

Weiterführende Information

Rat für Informationsinfrastrukturen: Datenschutz und Forschungsdaten. Aktuelle Empfehlungen
Rat für Sozial- und Wirtschaftsdaten: Handreichung Datenschutz
Verbund Forschungsdaten Bildung: Handreichungen (u.a. zum Datenschutz)

Ethik

Im Zusammenhang mit Forschungsdaten können auch ethische Fragestellungen eine Rolle spielen. Das könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie Forschung an schutzbedürftigen Personen wie Patient*innen oder Kindern durchführen oder bei den Forschenden und Beforschten starke Emotionen, psychischer Stress oder traumatische Erlebnisse ausgelöst werden können. Wenn Sie für ein Projekt, in dem ethische Aspekte berührt sind, Drittmittel beantragen, verlangen Förderer wie die DFG vorab eine Beurteilung durch eine Ethikkommission. Eine Förderung kommt in der Regel nur infrage, wenn deren Votum positiv ausfällt.

FAQ zur Ethik

  • Benötige ich für mein Projekt ein Ethik-Votum?

    Ein Ethik-Votum kann erforderlich sein, wenn einer der folgenden Punkte auf Ihr Vorhaben zutrifft:

    • Sie forschen an oder mit besonders schutzbedürftigen Personen
    • Sie arbeiten mit besonders sensiblen personenbezogenen Daten (zum Beispiel zu Sexualität oder politischer Einstellung)
    • Sie führen Tierversuche durch
    • Sie planen medizinische Tests an Menschen (zum Beispiel neue Medikamente oder Therapie-Methoden)

    Auch in Bereichen, in denen derzeit kein Ethikvotum gefordert wird, können sich ethische Fragen stellen. Das gilt insbesondere, wenn Sie an Technologien forschen, deren Verwendung auch negative Auswirkungen auf Mensch, Gesellschaft, Umwelt oder Klima haben kann (zum Beispiel automatisierte Gesichtserkennung, Förderung fossiler Brennstoffe, künstliche Intelligenz). In solchen Fällen können Sie sich bei Bedarf für eine kollegiale Beratung an die Kommission für Verantwortung in der Forschung wenden.

  • Zu welchem Zeitpunkt benötige ich ein Ethik-Votum?

    Bei DFG-Anträgen ist – wo erforderlich – ein Ethikvotum frühzeitig, in der Regel noch vor Antragseinreichung zu beantragen. Andernfalls kann es zu erheblichen Verzögerungen im Begutachtungs- und Entscheidungsprozess kommen.

  • Wo kann ich ein Ethik-Votum beantragen?

    siehe "Anlaufstellen bei ethischen Fragen":

    • Bei nicht-medizinischer Forschung an und über Menschen: gemeinsame Zentrale Ethikkommission der LUH  und HMTMH
    • Bei medizinischer Forschung: Ethik-Kommission der MHH
    • Bei Tierversuchen: Nds. Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Anlaufstellen bei ethischen Fragen

Weiterführende Information

DFG: FAQ: Informationen aus den Geistes- und Sozialwissenschaften: Ethikvotum

Ihre Ansprechperson für rechtliche Fragen zu Forschungsdaten (Schwerpunkt Urheberrecht)

Vanessa Kreitlow
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung
Adresse
Welfengarten 3
30167 Hannover
Gebäude
Raum
205
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